Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 10

§ 10 – Zumutbarkeit

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, normal normal die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, normal normal die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, normal normal die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, normal normal der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. normal normal normal arabic (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, normal normal sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, normal normal der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, normal normal die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, normal normal sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. normal normal normal arabic (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Kurz erklärt

  • Erwerbsfähige Personen müssen grundsätzlich jede Arbeit annehmen, es sei denn, gesundheitliche oder persönliche Gründe sprechen dagegen.
  • Die Erziehung eines Kindes ist normalerweise nicht gefährdet, wenn eine geeignete Betreuung sichergestellt ist.
  • Kommunale Träger sollen sicherstellen, dass erziehende Personen vorrangig Plätze in Tagesbetreuungseinrichtungen erhalten.
  • Eine Arbeit gilt nicht als unzumutbar, nur weil sie nicht der früheren Tätigkeit entspricht oder die Arbeitsbedingungen schlechter sind.
  • Die Regelungen gelten auch für Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.